Gesetzlicher Mindestlohn für Alle, die in atyp. Beschäftigungsverhältnissen arb.

Ursprünglich: Mindestlohn für Menschen mit Behinderungen die in WfbM arbeiten.

Diese Initiative wurde angenommen.

Initiator*innen
miri
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Ute Walter
Veröffentlicht am
25. Februar 2018
Bereich
Vielfältige, weltoffene und inklusive Gesellschaft
Einordnung
Einzelinitiative
Ebene
Bund
Ergebnis der Abstimmung

Diese Initiative wurde angenommen.

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94 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.

Das waren 9 Prozent aller 1033 Abstimmungsberechtigten.

Ursprünglich wollten wir den Mindestlohn nur für Menschen mit Behinderungen fordern, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten und dort nur ein Taschengeld bekommen, obwohl sie Vollzeit arbeiten.

Weil sie auch Arbeitnehmer*innen sind und Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

Bei der Ausarbeitung fiel uns auf, dass das so nicht möglich ist, siehe unter Argument der Initiator*innen.

Problembeschreibung

Es widerspricht unserer Meinung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz Arbeitnehmer*innen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, die Aufträge gewerbetreibender Firmen bearbeiten nicht den Mindestlohn zu bezahlen.

Insbesondere widerspricht es den Grundsätzen der Integration bzw. Inklusion Menschen mit Behinderungen in gesonderten Werkstätten zu beschäftigen.

Menschen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden so daran gehindert ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen. So ist keine finanzielle Teilhabe möglich.

Forderung

Wir fordern den gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer*innen die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (Menschen mit Behinderungen in WbfM, Praktikant*innen, Strafgefangene) arbeiten und dort Aufträge für gewerbetreibende Firmen bearbeiten. Dieser kann stufenweise eingeführt werden. Die absolute Mindestforderung für den Übergang sind 450 Euro netto Mindestlohn ohne Abzüge und Anrechnung auf die Grundsicherung oder Rente. Nach spätestens 5 Jahren soll der gesetzliche Mindestlohn eingeführt werden.

Ein weiteres langfristiges Ziel ist es, die Anzahl der Werkstätten zu reduzieren. Diese Reduzierung muss mit Augenmaß erfolgen und wird sicherlich viel Zeit in Anspruch nehmen, ob und inwieweit solche Werkstätten erhalten werden müssen, um nicht so leistungsfähige Menschen zu beschäftigen, muss man sehen. Diese Werkstätten sollten ursprünglich den Menschen mit Behinderungen helfen wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen, es wurde und wird aber allzu oft zur Sackgasse. Das ist unserer Meinung nach eine falsche Nutzung dieser Werkstätten.

Firmen, die mehr als 20 Mitarbeiter*innen beschäftigen und nicht die geforderte Anzahl an Mitarbeiter*innen mit Behinderungen beschäftigen (derzeit 5%), sollen für jede*n behinderten Arbeitnehmer*in, die/der zu wenig beschäftigt wird, eine Abgabe in Höhe des gesetzlichen Bruttomindestlohns den ein*e behinderte*r Arbeitnehmer*in verdienen würde, der 25 Stunden pro Woche arbeiten würde, bezahlen.

Es gibt sehr viel finanzielle Hilfe vom Integrationsamt, um benötigte Hilfsmittel an zu schaffen bzw. Umbauten vorzunehmen, damit Behinderte beschäftigt werden können.

Außerdem haben Menschen mit Behinderungen ggf. Anspruch auf persönliche Assistenz.

Für neu gegründete Firmen soll es möglich sein, die Abgaben für bis zu 5 Jahre auszusetzen, bis ausreichend Gewinne erwirtschaftet werden.

Eine Härtefallregelung soll auf jeden Fall möglich sein.

Die Abgabe ist an das Integrationsamt zu entrichten und ist zweckgebunden um die nötigen Umbauten und Hilfsmittel zu bezahlen.

Kosten

Kosten entstehen den Firmen, die zu wenig Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Es ist aber möglich, die Abgaben zu reduzieren oder zu vermeiden, wenn man mehr bzw. ausreichend Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigt.

Finanzierungsvorschlag

Diese Kosten müssen von den Firmen übernommen werden. Mögliche Kostenreduzierung s.o.

Arbeitsweise

Diskussion im Themenkreis Behindertenpolitik, Diskussion auf dem Marktplatz. Artikel 3 Absatz 3 GG https://dejure.org/gesetze/GG/3.html. Eine weitere Grundlage ist die UN-BRK die Deutschland 2009 ratifiziert wurde. Insbesondere der Artikel 27 https://www.behindertenrechtskonvention.info/arbeit-und-beschaeftigung-3921/.

Das Forum behinderter Juristinnen und Juristen hat einen Gesetzentwurf zur sozialen Teilhabe entworfen, der teilweise mit unseren Forderungen konform ist: https://www.isl-ev.de/attachments/article/654/Gesetz%20zur%20Sozialen%20Teilhabe%20-%20Entwurf%20FbJJ-2a.pdf

Argument der Initiator*innen

Teilhabe ist ein Menschenrecht, auch und gerade am Berufsleben. Arbeitnehmer*innen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt neben anderen Arbeitnehmer*innen arbeiten. Wer sich Artikel 27 der UN-BRK ansieht, findet dort nichts von abgetrennten Werkstätten oder Arbeitsplätzen.

Es ist nicht hinnehmbar, dass Menschen mit Behinderungen, die noch arbeitsfähig sind und auch noch arbeiten, keine Möglichkeit bekommen ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen, weil sie in einschlägigen Werkstätten nur ein Taschengeld bekommen, obwohl sie Vollzeit arbeiten. Es geht darum sich den Lebensunterhalt aus eigener Kraft verdienen zu können. Die finanzielle Barrierefreifeit oder finanzielle Teilhabe ist ein wichtiger Punkt um selbst bestimmt leben zu können.

Diese Initiative ist in diesem Punkt eine Konkretisierung der angenommenen Initiative: Vollständige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. https://abstimmen.bewegung.jetzt/initiative/70-vollstandige-umsetzung-der-un-behindertenrechtskonvention

Zu den Strafgefangenen: Es ist zwar nicht möglich diese am normalen Arbeitsleben teilnehmen zu lassen, aber auch sie sollen den Mindestlohn bekommen, weil es sonst zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen würde, da sie in Konkurrenz zu den Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten stehen und diese Werkstätten anderenfalls keine Aufträge mehr bekommen würden. Siehe auch hier: http://www.spiegel.de/wirtschaft/arbeiten-hinter-im-gefaengnis-billigloehner-hinter-gittern-a-1143147.html

Es ist auch in sofern sinnvoll, weil sie so in Raten Schäden zurückzahlen könnten, die sie möglicherweise verursacht haben. Ansonsten stehen sie bei der Haftentlassung nicht mit leeren Händen da. Selbstverständlich sollen sie auch Sozialabgaben vom Mindestlohn bezahlen. Sollten sie bei der Entlassung im Rentenalter sein, haben sie einen Rentenanspruch.

Zu den Menschen mit Behinderungen, die möglicherweise nicht genug leisten können, um den Mindestlohn zu rechtfertigen: Es ist fraglich, ob es sinnvoll ist, diese Menschen mit eintönigen, einseitigen Arbeiten zu "beschäftigen", die sie in keiner Weise anregen oder fördern können. Da müssen andere Lösungen gefunden werden.

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PRO
Mindestlohn für alle, auch für menschen mit Behinderung! Entlastet auch die Sozialsysteme.
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KONTRA
Reduzierung der Werkstätten heißt Reduzierung Anzahl der beschäftigten behinderten Menschen.
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KONTRA
Mindestlohn für Strafgefangene gehört nicht hier rein. Sie zahlen fast keine sozialen Abgaben von ihren Lohn.
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KONTRA
20 Mitarbeiter zählen noch als Kleinunternehmen mit zumeist geringen finanziellen & strukturellen Möglichkeiten, dafür aber hohem Risiko!!
Umbenennen in "Gesetzlicher Mindestlohn für Alle"
Ich würde die Anzahl der Werkstätten reduzieren nicht unbedingt reduzieren
Habe die Forderungspunkte nochmal angesehen und überarbeitet. Meine Vorschlage dazu siehe unten:
Initiative umbenennen. Gesetzlicher Mindestlohn für Alle. Ein Satz doppelt sich.
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