Mehr Mitbestimmungsrechte der Patientenvertreter*innen nach § 140 f SGB V

Die Patientenvertreter\*innen nach § 140 f SGB V besitzen auf Landes- und Bundesebene nur ein Mitberatungsrecht. Da es aber um die Belange aller gesetzlich Krankenversicherten geht, ist unbedingt auch ein Mitbestimmungsrecht, also ein Abstimmungsrecht der Patientenvertreter\*innen auf Landes- und Bundesebene künftig zwingend notwendig.

Diese Initiative wurde angenommen.

Initiator*innen
winniotte
anon6170100957
miri
Veröffentlicht am
17. Juni 2021
Bereich
Gesundheit, Ernährung & Verbraucher*innenschutz
Einordnung
Einzelinitiative
Ebene
Bund
Ergebnis der Abstimmung

Diese Initiative wurde angenommen.

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32 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.

Das waren 3 Prozent aller 1242 Abstimmungsberechtigten.

Organisationen, die auf Landes- und Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen vertreten, besitzen in den Landesgremien und im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Leistungserbringer (Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Krankenhäuser) und der Kostenträger (Gesetzliche Krankenkassen) im deutschen Gesundheitswesen, entsprechend den Vorgaben des § 140 f Sozialgesetzbuch (SGB) V Mitberatungs- und Antragsrechte, jedoch kein Stimmrecht.

Die gesetzliche Grundlage für Patientenorganisationen ergibt sich aus § 140 f SGB V. Hier ein Auszug:

§ 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.

Was versteht man unter maßgeblichen Organisationen? Das sind Vereinigungen behinderter und chronisch kranker Menschen und deren Angehöriger, man spricht von sogenannten Selbsthilfegruppen.

Was versteht man hier unter Selbsthilfegruppen? Das sind bspw. der • Deutscher Schwerhörigenbund e.V. • Blinden- und Sehbehindertenverband • Bundesverband Polio e.V. • Deutsche Rheuma- Liga, usw. , usw. usw.

Diese Selbsthilfegruppen haben die Möglichkeit, sogenannte Patientenvertreter*innen in die Gremien auf Landes- und Bundesebene zu entsenden. Diese Patientenvertreter*innen sind dann in den jeweiligen Ausschüssen auf Landes- und Bundesebene, z.B. der Zulassungsausschuss für Ärzt*innen oder der Zulassungsausschuss für Psychotherapeut\innen und in vielen anderen mehr. Solche Patientenvertreter*innen sind die einzigen Vertreter*innen aus der Bürgerschaft. Ansonsten gibt es in den Gremien nur Vertreter*innen aus Ärzte*innen-, Krankenhaus- und Krankenkassenvereinigungen.

Wie gesagt, in diesen besagten Gremien geht es u.a. auch um den Leistungsinhalt unserer gesetzlichen Krankenversicherung.

Problembeschreibung

Diese genannten Patientenvertreter*innen nach § 140 f SGB (Sozialgesetzbuch) V haben bisher ein Mitspracherecht in den jeweiligen Gremien und Ausschüssen auf Landes- und Bundesebene, aber eben kein Abstimmungsrecht.

Darum ist es so wichtig, diesen Patientenvertreter*innen mehr Rechte einzuräumen, da es alle Bürger und Menschen, die gesetzlich krankenversichert sind, in unserem Land betrifft.

Forderung

Den maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V müssen weitere Mitwirkungsrechte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugestanden werden. Aus diesem Grund fordern wir ein sofortiges Mitbestimmungsrecht der Patientenvertreter*innen im Sinne einer Stimmberechtigung, also ein Abstimmungsrecht in den jeweiligen Gremien und Ausschüssen auf Landes- und Bundesebene. Es geht uns um das Wohl der Bürger*innen, also dürfen und müssen sie auch in allen Gremien und Ausschüssen des G-BA mitbestimmen dürfen, als voll gleichwertiges Mitglied. Um diesen Forderungen im G-BA noch nachhaltiger gerecht zu werden, müssen sie auch und bereits auf Landesebene in den jeweiligen Landesausschüssen umgesetzt werden. Allerdings fordern wir auch, dass der Bekanntheitsgrad solcher Patientenvertreter*innen künftig enorm gesteigert werden muss, damit die Patientenvertreter*innen auch künftig immer vollständig in den Gremien vertreten sind.

Kosten

Mehr Kosten durch bspw. eventuelle Steuern oder Abgaben, entstehen durch diese Forderung nicht. Alle Patientenvertreter*innen nach § 140 f SGB V auf Landes- und Bundesebene erhalten für dieses Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung.

Finanzierungsvorschlag

Nicht notwendig.

Arbeitsweise

Ich, Winfried Otte, habe die Initiative als ausgebildeter Sozialversicherungsfachangestellter allein entworfen und aufgesetzt. Hintergrund sind meine eigenen erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse als Patientenvertreter nach § 140 f SGB V in mehreren Ausschüssen auf Landesebene in Baden-Württemberg und auf Bundesebene im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Berlin.

Argument der Initiator*innen

Wir bringen diese Initiative ein, da es hier um die Gleichberechtigung und Gleichstellung geht. Es kann unseres Erachtens nicht einhergehen, dass Ärzt*innen-, Krankenhaus- und Krankenkassenverbände über den Kopf der Betroffenen hinweg über die ärztliche und zahnärztliche Versorgung aller gesetzlich Krankenversicherten bestimmen, ohne dass diese Betroffenen über die Patientenvertreter*innen ein Mitbestimmungsrecht im Sinne einer Abstimmung haben. Das entspricht eigentlich nicht einer lebenden Demokratie, in welcher wir uns in Deutschland befinden.

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PRO
Mehr Mitbestimmung für Patientenvertreter*innen kann man kaum ablehnen.